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Ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente aus einer Direktversicherung mit vertraglichem Kapitalwahlrecht
| Die Auszahlung einer Direktversicherung nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Kapitalwahlrechts unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz (FG Münster 24.10.23, 1 K 1990/22 E, Rev. BFH: X R 25/23 ). |
Im Streitfall hatte die Klägerin mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 EUR ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das FA als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Das FG sah das genauso. Danach fehle es an dem für diese Vorschrift zusätzlich erforderlichen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit.
PRAXISTIPP | Nach diesem Urteil besteht letztlich bei Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts immer die Gefahr, dass der ermäßigte Steuersatz nicht zum Tragen kommt. Die steuerliche Praxis sollte darauf achten, ob der BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens klare und vorhersehbare Kriterien aufstellt, anhand derer abgeschätzt werden kann, welche steuerlichen Konsequenzen sich aus einer solchen Vereinbarung ergeben. |