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  • · Nachricht · Doppelte Haushaltsführung

    Wohngemeinschaft mit „befreundeter“ Kollegin muss nicht schädlich sein

    | Die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort ist einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich. Die doppelte Haushaltsführung ist deshalb auch dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige den Zweithaushalt am Beschäftigungsort in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort. |

     

    Die Kläger, ein zwischenzeitlich geschiedenenes Ehepaar, machten mit den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung des Klägers geltend. Der Kläger war zunächst wöchentlich an zwei bis drei Werktagen in D tätig. Später mietete er und eine „Kollegin“ (Frau E mit ihren Kindern) gemeinsam eine Dreizimmerwohnung in D an. Der Kläger hatte die monatliche Miete zunächst alleine getragen, teilweise hatte Frau E ihren Anteil dem Kläger auch überwiesen, teilweise mit verauslagten Kosten für Lebensmittel verrechnet. Etwas später bezogen der Kläger und Frau E ein Haus, welches sie jeweils zur Hälfte erworben hatten.

     

    Das Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts, dass die vom Kläger am Beschäftigungsort zunächst gemeinsam mit Frau E gemietete Wohnung und das gemeinsam mit E erworbene Haus nicht ausschließlich aus beruflichem Anlass angemietet bzw. gekauft worden seien, sondern dass eine nicht untergeordnete private Mitveranlassung eine wesentliche Rolle gespielt habe. Die Revision führte jedoch zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.

     

    Die Begründung | Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die doppelte Haushaltsführung dann beruflich veranlasst ist, wenn am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten wird. Aber solche beruflichen Gründe i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den zweiten Haushalt am Beschäftigungsort etwa in einer Wohngemeinschaft einrichtet. Es ist dann auch unerheblich, aus welchen Gründen sich der Steuerpflichtige für diese Wohnform entscheidet. Die Wohnform kann reine Zweckgemeinschaft sein oder auch auf persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Mitbewohnern gründen, ohne dass die Wohnung am Beschäftigungsort schon dadurch ihre Qualifikation als aus beruflichen Gründen unterhaltende Zweitwohnung verliert, einerlei, ob zwischen den Mitbewohnern solche Beziehungen schon bestehen oder sich solche erst entwickeln. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Lebensführung des Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort grundsätzlich unerheblich ist.

     

    MERKE | Erst wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung. Die Rechtsauffassung des FG lässt insoweit unbeachtet, dass das Wohnen am Beschäftigungsort ohnehin stets auch von privaten Motiven mitbestimmt ist. Schon die Grundentscheidung, statt täglich zu pendeln eine Wohnung am Beschäftigungsort einzurichten, gründet auf auch privaten Überlegungen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Wohnung am Beschäftigungsort, die nach den individuellen Vorlieben des Arbeitnehmers ganz unterschiedliche Zuschnitte und Ausstattungen aufweisen kann.

    Angesichts dessen scheidet der Abzug der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung entgegen der Auffassung des FG hier nicht schon deshalb aus, weil der Kläger den Zweithaushalt am Beschäftigungsort mit einer Berufskollegin in einer Art Wohngemeinschaft führte. Unerheblich ist dabei sowohl der vom FG festgestellte Umstand, dass der Kläger und Frau E freundschaftlich verbunden gewesen waren, als auch, dass der Kläger Frau E finanziell unterstützt hatte.

    Quelle: ID 34682380