· Fachbeitrag · Ehe und Familie
Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
| Eheleute können trotz langjähriger räumlicher Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten und damit die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen (FG Münster 22.2.17, 7 K 2441/15). |
Zum Hintergrund
Nach der Rechtsprechung des BFH leben Ehegatten dauernd getrennt i. S. d. § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten zu verstehen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft beinhaltet die gemeinsame Erledigung der beide Ehegatten berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens. Dazu zählt insbesondere die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens (vgl. Ettlich in: Blümich, § 26 EStG Rn. 56 m. w. N.).
PRAXISHINWEIS | Die Feststellungslast für die Voraussetzung des nicht dauernden Getrenntlebens liegt bei den Ehegatten (BFH 12.6.91, III R 106/87, BStBl II 91, 806; siehe zur Abgrenzung auch FG Köln 14.10.92, 3 K 666/92, EFG 93, 379). Danach begründen auch mehrtägige Besuche und gemeinsame Urlaubsreisen noch keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft, solange die getrennten Haushalte beibehalten werden. Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, wie sie auch unter Unverheirateten nicht unüblich sind, führen ebenfalls nicht zu einer ehelichen, alle Lebensbereiche umfassenden Gemeinschaft. |