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  • 06.10.2020 · Nachricht · Einkommensteuererklärung

    Pflicht zur elektronischen Übermittlung auch in Fällen der Pflichtveranlagung

    | Arbeitnehmer, die neben ihren Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit noch Gewinneinkünfte von über 410 EUR erzielen, sind verpflichtet, ihre ESt-Erklärung in elektronischer Form abzugeben. Der Umstand, dass aufgrund der gewählten Lohnsteuerklassen auch ein Fall einer Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG gegeben ist, eröffnet nicht die Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 EStG (FG Thüringen 27.6.19, 3 K 261/19, Rev. BFH: X R 36/19). |