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Privatnutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs: Kein geldwerter Vorteil zu versteuern
| Das FG Köln hat aktuell für den Fall der dauerhaften Gestellung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs entschieden, dass der Vorteil der privaten Nutzung des Fahrzeugs hinter dem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Gemeinde als Feuerschutzträgerin zurücktritt. Daher lag im Streitfall kein Arbeitslohn vor (FG Köln 29.8.19, 3 K 1205/18, Rev. BFH VI R 43/18 ). |
Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH gilt: Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Leistung ihres Empfängers bzw. als Entlohnung darstellen, sind kein Arbeitslohn. Die erlaubte Privatnutzung war hier lediglich notwendige Begleiterscheinung, um die betriebsfunktionalen Zielsetzungen aus Sicht des Aufwendenden zu erreichen.
PRAXISTIPP | Die Streitfrage hat über den Einzelfall hinaus praktische Bedeutung für alle Fälle, bei denen Einsatzfahrzeuge dauerhaft auch zur privaten Nutzung gestellt werden ‒ insbesondere auch bei Notdienstfahrzeugen von Handwerkern. Da hier in der Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, sah sich das FG veranlasst, die Revision zuzulassen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Arbeitgeber gegen eventuelle Lohnsteuernachforderungs- bzw. -haftungsbescheide Einspruch einlegen. |