Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Mitnahme auf gemeinsame Luxuskreuzfahrt keine Schenkung

    | Einen aufsehenerregenden Fall hatte jüngst das FG Hamburg zu entscheiden. Der Kläger hatte seine Lebensgefährtin zu einer mehrmonatigen Weltreise eingeladen. Die Gesamtkosten für die Kreuzfahrt mit Penthouse Suite und Butlerservice beliefen sich auf rund 500.000 EUR. Das FG sah darin r‒ anders als das FA ‒ keinen schenkungsteuerlich relevanten Vorgang. Dies soll auch für die übernommenen Kosten für Anreise, Flüge, Ausflüge und Verpflegung gelten (FG Hamburg 12.6.18, 3 K 77/17, Rev. BFH: II R 24/18 ). |

     

    Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt. Da die Zuwendung aber daran geknüpft war, den Kläger zu begleiten, habe sie darüber nicht frei verfügen können. Daher sei die Mitnahme als bloße Gefälligkeit einzustufen und nicht als freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine Vermögensmehrung sei auch nicht durch den Verzicht auf den Wertersatz eingetreten, da es sich um sog. Luxusaufwendungen handelte, die die Lebensgefährtin sonst nicht getätigt hätte. Allein der gemeinsame Konsum einer sich verbrauchenden Leistung führe nicht zu einer freigebigen Zuwendung, weil in diesem Fall keine Verschiebung einer Vermögenssubstanz ‒ weder im Rechtssinne noch wirtschaftlich ‒ eintritt.

     

    PRAXISTIPP | Die Grundsätze des Besprechungsfalls können für ähnlich gelagerte, potenziell schenkungsteuerrechtliche Sachverhalte von Bedeutung sein. Im Übrigen gilt: Dort wo eine nicht beabsichtigte freigebige Zuwendung in Betracht kommt, kann es sinnvoll sein, vorab rechtzeitig gestalterische Alternativen zu erwägen, die einer Schenkung entgegenstehen (so Anm. Lutter, EFG 18, 1559). Bei weiterhin zu erwartendem Widerstand der FÄ sind unter Hinweis auf die Besprechungsentscheidung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45359022