· Fachbeitrag · Erbschaft/Schenkung
Entsteht junges Verwaltungsvermögen bei der bloßen Umschichtung von Wertpapierdepots?
von Dipl.-Finw. StB Robert Bäumker, Rheda-Wiedenbrück
| Der BFH hat demnächst folgende Frage zu klären: Liegt nur dann „Junges Verwaltungsvermögen“ vor, wenn es innerhalb von 2 Jahren vor dem Besteuerungsstichtag eingelegt wurde oder auch dann, wenn es aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurde (sog. Aktivtausch). Das FG Münster hatte Letzteres kürzlich bereits bejaht. Dem hat sich das FG Rheinland-Pfalz (14.3.18, 2 K 1056/15, Rev. BFH: II R 13/18 ) jüngst angeschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH hier eine steuerzahlerfreundlichere Sichtweise vertreten wird. |
MERKE | Das Urteil ist zwar zum alten Recht (§ 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG) vor der Neuregelung zum 1.7.16 ergangen, aufgrund der inhaltsgleichen Umsetzung in § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG jedoch auch für neuere Übertragungen zu beachten. |
Sachverhalt
Ein Vater übertrug am 12.12.11 unentgeltlich Aktien einer Holding GmbH & Co. KGaA auf seine beiden Söhne. Infolge einer Betriebsprüfung bei der GmbH im Jahr 2014 nahm das FA junges Verwaltungsvermögen von rund 10 Mio. EUR an. Es berief sich darauf, dass innerhalb der 2-Jahresfrist Umschichtungen im Wertpapierdepot stattgefunden hatten. Das FA sah in dieser Anschaffung aus betrieblichen Mitteln einen schädlichen Aktivtausch und erließ daraufhin geänderte Feststellungsbescheide. Im Einspruchsverfahren monierten die Brüder erfolglos, dass die vom FA vertretene Ansicht von der h. M. in der Literatur abgelehnt werde, weil bei solchen Umschichtungen kein Gestaltungsmissbrauch im Raum stünde.
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