· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Erbschaftsteuergesetz in Teilen verfassungswidrig!
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
| Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hatte der Gesetzgeber zum 1.1.09 gravierende Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmen vorgenommen. So wurden neben Änderungen bei der Bewertung insbesondere sehr weitreichende Maßnahmen zur Verschonung von unternehmerischem Vermögen eingeführt, die das BVerfG auf den Prüfstand gestellt hat. Das erwartete Ergebnis: Das gegenwärtige Erbschaftsteuergesetz ist in Teilen verfassungswidrig und dem Gesetzgeber wird eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.6.16 eingeräumt ( BVerfG 17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ). |
1. Zum Hintergrund
Der BFH hatte bereits im Jahr 2012 im Beschlusswege klargestellt, dass er die Vorschriften des § 19 ErbStG i.V.m. § 13a ErbStG (zu den Verschonungsmaßnahmen) und § 13b ErbStG (begünstigtes Vermögen und Verwaltungsvermögen) in der seit 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält (BFH 27.9.12, II R 9/11, ZEV 12, 599). Nach Auffassung des Gerichts waren die dort vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Die Regelungen führen teils für sich betrachtet, teils in ihrer Kumulation zu einer verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die diese Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt seien.
MERKE | Aus diesem Grunde hatte der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen über die Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften in § 13a ErbStG und 13b ErbStG in Verbindung mit der Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Das BVerfG hat nun klargestellt, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist (BVerfG 17.12.14, 1 BvL 21/12, DStR 15, 31). |
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