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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Inländisches Kreditinstitut mit Zweigniederlassung im Ausland anzeigepflichtig

    | Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist. Die Anzeigepflicht ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbstständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar ( BFH 16.11.16, II R 29/13 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Nach dem Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 ErbStG soll die Anzeige dazu beitragen, das Finanzamt über das Vorliegen eines Erwerbsvorgangs zu unterrichten und damit die möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe von Todes wegen sicherzustellen. Die Herausnahme der Auslandsniederlassungen aus der Anzeigepflicht würde die Erreichung dieses Zwecks nach Ansicht der obersten Finanzrichter insoweit gefährden. Denn Inländer könnten ansonsten erwägen, über ein inländisches Kreditinstitut und dessen Zweigstelle im Ausland die Festsetzung von Erbschaftsteuer zu vermeiden.

     

    Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.

     

    Quelle: ID 44511312