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  • 13.02.2018 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Nachversteuerung bei späterem Absinken der Beteiligtenquote

    | Nach einem Urteil des FG Münster ist von einer Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (§ 13a Abs. 6 ErbStG n. F.) abzusehen, wenn der Beschenkte den Veräußerungsgewinn aus den erworbenen GmbH-Anteilen in eine neue GmbH-Beteiligung reinvestiert und seine Beteiligung erst durch eine spätere Kapitalerhöhung unter 25 % absinkt. Unschädlich ist danach auch, dass der Beschenkte einen Teil des Veräußerungserlöses erst außerhalb der 6-Monatsfrist des § 13a Abs. 5 S. 4 ErbStG a. F. reinvestiert hat (FG Münster 20.11.17, 3 K 1879/15 Erb; Rev. zugelassen). |