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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Keine Saldierung des positiven Erwerbs aus einem Vermächtnis mit dem negativen Erwerb aus einer Erbschaft

    | Ist ein Alleinerbe zugleich Vermächtnisnehmer, treten zwei selbstständige Erwerbsvorgänge ein, für die nach Auffassung des FG Münster grundsätzlich jeweils gesondert Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung des § 14 ErbStG festzusetzen ist. Der negative Erwerb als Erbe darf danach nicht mit dem positiven Erwerb als Vermächtnisnehmer saldiert werden (FG Münster 18.5.17, 3 K 961/15 Erb; Rev. BFH: II R 29/17 ). |

     

    Nach den eindeutigen testamentarischen Anordnungen des Erblassers war der Kläger im Streitfall sowohl Alleinerbe als auch Vermächtnisnehmer. Er erfüllte damit zwei erbschaftsteuerlich relevante Erwerbstatbestände (Gesamtrechtsnachfolge und Vermächtnis). Dabei hätte auch allein die Erbeinsetzung des Klägers für ihn das gleiche wirtschaftliche Ergebnis gehabt.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil liegt auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach unterschiedliche Steuerentstehungszeitpunkte grundsätzlich auch zu eigenständigen Erwerbsvorgängen führen (BFH 2.3.06, II R 57/04, BFH/NV 06, 1480). Für den Erwerb durch Erbanfall aufgrund der testamentarischen Erbeinsetzung ist die Steuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entstanden. Für den Erwerb durch Vermächtnis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1a Hs. 1 ErbStG war hier der Zeitpunkt der vollständigen Veräußerung des zum Nachlass gehörigen Grundbesitzes maßgebend. Denn als Vermächtnisnehmer hatte der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass auf Auskehrung von Geld. Gleichwohl bleibt die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren abzuwarten. Bis dahin sollte man betroffene Erbschaftsteuerbescheide offenhalten.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 73 | ID 45119747