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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Verwendung nach Geschlecht differenzierender Sterbetafeln bei der Erbschaftsteuer wohl verfassungsgemäß

    | Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 S. 2 BewG). In diesem Zusammenhang hat das FG Köln (18.8.22, 7 K 1800/21; Rev. BFH: II R 38/22 ) die Verfassungsmäßigkeit der Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln überprüft und dabei eine Korrektur der im Rahmen des § 14 BewG anzusetzenden geschlechtsbezogenen Vervielfältiger nicht für geboten erachtet. |

     

    Das FG war nicht hinreichend davon überzeugt, dass die Anwendung unterschiedlicher ‒ geschlechtsspezifischer ‒ Sterbetafeln bei der Ermittlung des Kapitalwertes einer Nießbrauchsbelastung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG darstellt. Diese Zweifel beruhten insbesondere auch darauf, dass es sich bei der infrage stehenden Regelung um eine typisierende Schätzung im Rahmen des Steuerrechts handele, die nicht gegen das Willkürverbot verstößt.

     

    PRAXISTIPP | Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Heranziehung von geschlechtsspezifischen Sterbetafeln und den darauf beruhenden Barwertfaktoren durch die VBL und andere Zusatzversorgungsträger des öffentlichen Dienstes ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Zu verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken siehe etwa die Entscheidung des OLG Celle vom 24.10.13 (10 UF 195/12, FamRZ 14, 305).

     
    Quelle: ID 49553090