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  • 06.11.2018 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen einer Nachlasspflegschaft als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar?

    | Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind als sonstige Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Dies gilt allerdings nicht für Kosten, die bei der Verwaltung des Nachlasses anfallen (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG). Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen sind, können dabei als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sein (FG Münster 12.4.18, 3 K 3662/16 Erb, EFG 18, 1207; Rev. BFH: II R 17/18). |