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  • · Nachricht · Erhaltungsaufwand

    Bescheinigung der Denkmalbehörde ist Grundlagenbescheid: Bestandskraft spielt insoweit keine Rolle

    | Hat Ihr Mandant in den letzten Jahren seine denkmalgeschützte Wohnung umfangreich saniert, aber keinen Sonderausgaben geltend gemacht, weil die Bescheinigung der Denkmalbehörde noch nicht vorlag? Und wehrt sich das Finanzamt nun dagegen, die Kosten steuerlich anzuerkennen, weil die ESt-Bescheide bestandskräftig sind. Dann sollte man einen aussichtsreichen Musterprozess vor dem BFH kennen. Das FG Köln hat sich hierzu schon steuerzahlerfreundlich positioniert: Verzögerungen bei der Denkmalbehörde gehen nicht zulasten des Steuerpflichtigen (FG Köln 26.4.18, 6 K 726/16). |

     

    Das Problem im Detail: Die Eigentümerin eines denkmalgeschützten und selbst genutzten Mehrfamilienhauses hatte das Gebäude seit 2008 aufwendig restauriert. In ihren ESt-Erklärungen hatte sie jedoch keine Angaben zu Abzugsbeträgen vorgenommen. Erst im Jahr 2014 erhielt sie einen Bescheid des Amtes für Denkmalschutz. Darin wurde ihr bestätigt, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen worden war sowie dass ihr Aufwendungen von 30.000 EUR entstanden waren. Daraufhin beantragte sie die Änderung der Steuerbescheide ab dem Jahr 2008 ‒ ohne Erfolg. Doch jetzt kam Schützenhilfe vom FG Köln.

     

    Nach Ansicht des FG entscheidet über die Frage der Eigenschaft des Objekts als Baudenkmal, die Erforderlichkeit der Aufwendungen sowie die vorherige Abstimmung mit der Denkmalbehörde nicht die Finanzbehörde, sondern die zuständige Landesbehörde. Die entsprechende Denkmalbescheinigung ist für die Finanzbehörde bindend und der Nachprüfung durch das FG entzogen.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat klargestellt: Angesichts der langen Verfahrensdauer der Bescheinigungsverfahren liefe es staatlichen Grundsätzen zuwider, wenn die Finanzverwaltung die Änderung eines bestandskräftigen ESt-Bescheids ablehnen könnte, obwohl ein Grundlagenbescheid ergangen ist (FG Köln 26.4.18, 6 K 726/16; Rev. BFH: X R 17/18). In solchen Fällen dürfte sich ein Änderungsantrag nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO also lohnen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 377 | ID 45501724

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