· Nachricht · Erweiterte Grundstückskürzung
Hebebühnen, Gruben & Co.: Vorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle gewerbesteuerlich keine kürzungsschädlichen Betriebsvorrichtungen
| Das FG Düsseldorf (26.6.23; 10 K 2800/20 G) hatte sich im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen erweiterten Grundstückskürzung mit der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen und Gebäudebestandteilen zu befassen. Ein geglätteter Hallenboden, Gruben und andere Vorrichtungen zur Begutachtung von Fahrzeugen durch eine Prüfstelle stellen danach keine Betriebsvorrichtungen dar, die der Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entgegenstehen. Dies gelte hinsichtlich einer vom Vermieter bauseits vorbereiteten Grube jedenfalls dann, wenn durch diese allein eine Fahrzeuguntersuchung nicht erfolgen könne, sondern erst durch die vom Mieter zu beschaffende und damit nicht mitüberlassene Hebebühne. Selbst wenn die Vorrichtungen als Betriebsvorrichtungen einzuordnen wären, wäre eine Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des vermieteten Grundstückteils anzusehen und damit nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nicht begünstigungsschädlich. |
PRAXISTIPP | § 68 BewG wird mit Wirkung ab dem 1.1.25 aufgehoben, weil er aufgrund der Neukonzeption der Bewertung von Grundstücken nicht mehr benötigt wird. Die sog. einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG bemisst sich ab dem Erhebungszeitraum 2025 nicht mehr nach 1,2 % des dort näher bezeichneten Einheitswertes, sondern nach 0,11 % des Grundsteuerwertes. Es ist aber anzunehmen, dass § 68 BewG auch nach dem Außerkrafttreten bei Anwendung von § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG weiterhin von Bedeutung bleiben wird, zumindest als von der Rechtsprechung herangezogene Auslegungshilfe (vgl. Anm. Wüllenkemper, EFG 23, 1148). |