· Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof
Frühere Pauschalbesteuerung von „schwarzen“ Fonds aus Drittstaaten doch nicht EU-rechtswidrig
von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München
Der erste Senat des BFH kam im Jahr 2009 zu dem Ergebnis, dass die bis Ende 2003 für bestimmte Auslandsfonds geltende pauschale Gewinnbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvG die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Domizilierung des betreffenden Fonds in einem Drittstaat verletzte (BFH 25.8.09, I R 88, 89/07). Der Jahre später mit einem ähnlichen Sachverhalt befasste achte Senat schien ebenfalls zu dieser Ansicht zu tendieren; er hielt jedoch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH für sinnvoll. Mit dem Urteil des EuGH hat sich das Blatt nun zu Ungunsten der betroffenen Steuerpflichtigen gewendet (EuGH 21.5.15, C-560/13, Rs. Wagner-Raith). |
Sachverhalt
Geklagt hatte die Rechtsnachfolgerin einer in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die in den Jahren 1997 bis 2003 Beteiligungen an Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln hielt. Nach den von der depotführenden Bank zur Verfügung gestellten Unterlagen beliefen sich die Einkünfte daraus auf rund 261.000 EUR. Das Finanzamt hielt jedoch § 18 Abs. 3 AuslInvG für anwendbar und kam zu steuerpflichtigen Erträgen von 624.000 EUR. Vor dem FG Baden-Württemberg hatte die Steuerpflichtige noch Erfolg; dann aber kam die Angelegenheit zum BFH. Dieser stellte dem EuGH die Frage, ob sich § 18 Abs. 3 AuslInvG bei Drittstaatensachverhalten auf Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen bzw. mit Direktinvestitionen bezieht und daher Art. 64 Abs. 1 AEUV anwendbar sei. Der EuGH hat dies nun tatsächlich bejaht.
Anmerkungen
Der EuGH hält Art. 64 Abs. 1 AEUV im vorliegenden Fall für einschlägig. Seiner Meinung nach enthielt § 18 Abs. 3 AuslInvG eine Bestimmung betreffend den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Unerheblich sei dabei, dass sich die streitgegenständliche Vorschrift nicht direkt an die Finanzdienstleister selbst (also die Fondsgesellschaften bzw. -distributoren) richte. Würde das verlangt werden, hätte diese Alternative des Art. 64 Abs. 1 AEUV wohl keine signifikante eigenständige Bedeutung, da entsprechende Bestimmungen dann unter den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) fallen würden.
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