· Fachbeitrag · Investmentfonds
Pauschalbesteuerung von intransparenten Fonds aus Drittstaaten doch unionsrechtswidrig!
von RA Dr. Martin Schraufl, LL.M. (New York University), München
| Auch inländische Anleger, die Anteile an einem Investmentfonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, können die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG vermeiden (BFH 10.2.16, VIII R 27/12). Der BFH schlägt sich damit auf die Seite der Steuerpflichtigen und erteilt der Finanzverwaltung eine klare Abfuhr. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus Anteilen an verschiedenen Investmentfonds mit Sitz in den USA, die allesamt die Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten des § 5 InvStG nicht erfüllten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer pauschal nach § 6 InvStG fest, ohne dass es der Klägerin eine Möglichkeit zugestand, die tatsächlichen Einkünfte nachzuweisen. Der BFH hat nun entschieden, dass die generelle Anwendung von § 6 InvStG als unionsrechtswidrig anzusehen ist und dem Steuerpflichtigen eine Nachweismöglichkeit eröffnet werden muss.
Anmerkungen
Der BFH knüpft an die während des laufenden Verfahrens ergangene Entscheidung des EuGH in der Rs. van Caster (C-326/12) an. Der EuGH hatte darin klargestellt, dass § 6 InvStG grundsätzlich unionsrechtswidrig ist, soweit inländische Anleger Anteile an ausländischen Investmentfonds halten. In diesen Fällen müsse Anlegern die Möglichkeit eingeräumt werden, die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG durch Vorlage geeigneter Nachweise der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin festgelegt, wie dieser Nachweis bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils bei allen Auslandsfonds zu führen ist (BMF 4.2.15, IV C 1 - S 1980-1/11/10014:005). Nach der EuGH-Entscheidung in der Rs. Wagner-Raith (C-560/13) wurde der Anwendungsbereich dieses Schreibens am 28.7.15 jedoch auf Erträge aus EU-/EWR-Investmentfonds beschränkt (BStBl I 15, 610).
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