· Nachricht · Existenznotwendiger Wohnbedarf
Fehlende Zwangslage bei krankheitsbedingten Umbaumaßnahmen
| Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger mit Blick auf seine fortschreitende Krankheit, ohne dass ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage besteht, zu Umbaumaßnahmen, liegen keine sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründe vor, die zu einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO führen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Umbaumaßnahmen zwar durchaus sinnvoll, aber zum Zeitpunkt des Umbaus noch nicht unbedingt erforderlich sind, um den existenznotwendigen Wohnbedarf zu befriedigen (FG Nürnberg 6.9.23, 3 K 988/21). |
Die Steuerpflichtigen seien im Streitfall frei in ihrer Entscheidung gewesen, einen altersgerechten bzw. behindertengerechten Umbau des Wohnhauses im Streitjahr oder erst später vorzunehmen. Ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art und eine damit ausgelöste Zwangslage hierzu hat im Streitjahr nach Auffassung des FG nicht bestanden. Das angeführte Argument des „vorausschauenden Handelns“ im Hinblick auf eine erwartbare gesundheitliche Entwicklung widerspricht ‒ so das FG ‒ der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit bei § 33 EStG. Diese Voraussetzung sei nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann.
PRAXISTIPP | Sowohl im Rahmen des § 163 AO als auch bei § 33 EStG werden hinsichtlich der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hohe Anforderungen gestellt. Die Entscheidung des FG liegt insoweit auf der Linie der BFH-Rechtsprechung. So hatte der BFH zuletzt Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst genutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt (BFH 26.10.22, VI R 25/20, BStBl II 23, 372). |