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  • · Fachbeitrag · Fachliteratur

    Börsenzeitschriften können als Werbungskosten abziehbar sein

    | Ein Angestellter kann den Bezug diverser Fachzeitschriften als Arbeitsmittel geltend machen, wobei die Vielzahl der Titel eher für als gegen deren berufliche Nutzung spricht. Dies hat das FG München für einen Diplom-Ingenieur entschieden, der spezielle Börsenzeitschriften zur Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für Firmeninvestitionen genutzt hatte, um seine Prognosen abzusichern und dadurch dem Arbeitgeber seine hohe Trefferquote zu belegen (FG München 3.3.11, 5 K 3379/08). |

     

    In welchem Umfang die Zeitschrift hierfür tatsächlich etwas eingebracht hat oder inwieweit sie Erfolg versprechend war, ist nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Arbeitnehmer Zeitschriften zur Vor- oder Nachbereitung ihrer Dienstaufgaben im Unternehmen nutzen.

     

    HINWEIS | Da bei gemischt genutzten Gegenständen seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH (21.9.09, GrS 1/06) eine Aufteilung zulässig ist, kommt dies nach Ansicht des FG München auch bei Büchern oder Zeitschriften als Arbeitsmittel in Betracht. In Bezug auf die Börsenzeitungen kam es aber im Urteilsfall nicht zu einem anteiligen, sondern wegen der nahezu ausschließlichen Verwendung für den Beruf zu einem vollständigen Abzug.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 374 | ID 29934250