· Fachbeitrag · Familien
Kindergeld bei Gendefekt auch nach Erreichen der Altersgrenze
| Eltern erhalten für erwachsene Kinder zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn diese behindert sind und deshalb ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können. Laut FG Köln sind diese Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn die Behinderung (im Streitfall ein Gendefekt) erst nach Erreichen der Kindergeld-Altersgrenze diagnostiziert wird und das Kind davor seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte ( FG Köln 12.1.17, 6 K 889/15 ; Rev. BFH: XI R 8/17 ). |
Zum Hintergrund
Im Streitfall leidet die 1968 geborene Tochter des Klägers an einer erblichen Muskelerkrankung. Diagnostiziert wurde die Erbkrankheit erst im Alter von 30 Jahren. Erst mit 40 Jahren wurde bei der Tochter ein Grad der Behinderung von 100 % verbunden mit dem Merkzeichen G und aG festgestellt. Die Familienkasse lehnte das Kindergeld ab, weil die Behinderung des Kindes nicht - wie gesetzlich gefordert - vor dem Erreichen der „Altersgrenze“ eingetreten sei (jetzt 25 Jahre). Nach Auffassung des FG komme es dagegen für das Vorliegen einer Behinderung auf den objektiven Befund der Erbkrankheit und nicht auf die Kenntnis davon an.
PRAXISHINWEIS | Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsauffassung auch beim BFH durchsetzt. Bis zur Klärung der Rechtslage sind betroffene Ablehnungsbescheide weiterhin offenzuhalten. |