16.02.2021 · Nachricht · Familienheim
Wegfall der Steuerbefreiung bei krankheitsbedingtem Auszug
| Bekanntlich fällt die Steuerbefreiung für ein Familienheim, das der Erbe innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nur dann nicht weg, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG). Laut FG Münster entfällt die Begünstigung auch dann, wenn der Erbe auf ärztlichen Rat aufgrund einer Depressionserkrankung auszieht und das Familienheim deshalb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt (FG Münster 10.12.20, 3 K 420/20 Erb, n.rkr.). |
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