· Nachricht · Ferienwohnungen
Einkunftserzielungsabsicht bei nicht feststellbarer Vermietungsquote
| Ist eine regionale Vermietungsquote für ein Mietobjekt nicht feststellbar, so führt das nach Auffassung des FG Nürnberg nicht zwingend dazu, dass die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn private Motive für die Hinnahme der Verluste nicht feststellbar sind (FG Nürnberg 26.4.16, 1 K 852/15, EFG 16, 1944; Rev. BFH: IX R 34/16 ). |
PRAXISHINWEIS | Nach derzeitiger Rechtslage ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen zu unterstellen, selbst wenn sich über einen längeren Zeitraum Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese Grundsätze sind auch bei Ferienwohnungen anzuwenden. Wird die ortsübliche Vermietungszeit allerdings - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich (mindestens 25 %) unterschritten, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose zu überprüfen (BFH 26.10.04, IX R 57/02, BStBl II 05, 388). Nach bisheriger Rechtsprechung soll dies auch dann gelten, wenn eine regionale Vermietungsquote - was häufig der Fall ist - nicht zu ermitteln ist (BFH 19.8.08, IX R 39/07, BStBl II 09, 138). Dem ist das FG Nürnberg nun entgegengetreten. Man darf gespannt sein, ob der BFH seine Rechtsprechungsgrundsätze hierzu nun relativieren wird. |