· Nachricht · Feststellungsverfahren
Keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Komplementären einer KGaA
| Ob die Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA einheitlich und gesondert gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen sind, ist höchst umstritten. Die Rechtsprechung lehnt eine solche Feststellung für die Komplementäre der KGaA überwiegend ab (vgl. zuletzt BFH 15.3.17, I R 41/16 ; FG Schleswig-Holstein 26.8.20, 5 K 186/18). Der wohl überwiegende Teil der Literatur befürwortet dagegen die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (u. a. Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rd. 17; Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz. 176). Aktuell hat sich das FG Köln (4.5.22, 12 K 1274/18; Rev. BFH: I R 24/22 ) zu dieser Problematik positioniert und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für eine KGaA abgelehnt. |
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Bis zur Entscheidung über die eingelegte Revision ist es daher geboten, weiterhin die Durchführung eines Feststellungsverfahrens für eine KGaA zu beantragen, bei zu erwartender Ablehnung gegen den negativen Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen und das Verfahren im Hinblick auf die anhängige Revision I R 24/22 zum Ruhen zu bringen. |