· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Neue Anwendungsdetails zum „Jobbike“ 2019
von Dipl.-Finw. Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
| Die Nachfrage nach „Jobbikes“ ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Der Gesetzgeber fördert Jobräder seit 2019 durch eine neue Steuerfreiheit in § 3 Nr. 37 EStG . Diese gilt erstmals ab dem VZ 2019 und ist zunächst bis 2021 befristet. Die Finanzverwaltung hat mit koordiniertem Ländererlass vom 13.3.19 erste Anwendungsdetails veröffentlicht (FinMin NRW S 2334 ‒ 66 ‒ V B 3). Die dortigen Aussagen sind für die Abrechnungspraxis von höchster Bedeutung. |
1. Arbeitnehmereigenschaft
Steuerfrei bleiben nach der Neuregelung vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG gilt für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff wird nach Steuerrecht definiert. Damit kann diese Steuerfreiheit z. B. auch bei Minijobbern und bei GGf, selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, angewandt werden.
PRAXISTIPP | Der Gesetzgeber überträgt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG auch auf Gewinnermittler. Interessant für Gewinneinkünfteerzieler ist, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ist, für 2019 bis 2021 keine private Nutzungsentnahme mehr anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 letzter Satz EStG n. F.). Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen ‒ zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % (R 4.2 Abs. 1 S. 6 EStR) ‒ ist. Abzuwarten bleibt, ob sich diese Nichterfassung einer privaten Nutzungsentnahme auch auf die Umsatzsteuer erstreckt. |
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