· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Jobticket, Elektrofahrzeuge & Co.: Jahressteuergesetz 2018 „in trockenen Tüchern“
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Der Bundesrat hat am 23.11.18 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8.11.18 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2018 zuzustimmen (BR-Drs. 559/18). Einige steuerzahlerfreundliche Neuerungen mit erheblicher Breitenwirkung sind damit „in trockenen Tüchern“. So wurde z. B. die Steuerfreiheit des Jobtickets quasi auf der Zielgeraden noch umgesetzt. |
1. Gesundheitsförderung
In § 3 Nr. 34 EStG werden bestimmte ‒ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte ‒ Gesundheitsförderungsmaßnahmen des Arbeitgebers steuerfrei gestellt, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für die Anwendung der Steuerfreiheit ist nunmehr eine Zertifizierung Voraussetzung.
Zum Hintergrund: Durch das Präventionsgesetz vom 17.7.15 (BGBl I 15, 1368) wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren für begünstigte Maßnahmen eingeführt (siehe www.zentrale-pruefstelle-praevention.de). Die Prüfung eines Kurses und Anbieters erfolgt einmal zentral, bundesweit und kostenfrei. Kursprüfungen bei Krankenkassen entfallen. Die Zertifizierung ist künftig Voraussetzung, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.
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