· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe: Auswirkungen auf Zinsfestsetzungen sowie laufende Verfahren
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld
| Bekanntlich bestehen gegen die Zinshöhe in § 238 AO aufgrund ihrer realitätsfernen Bemessung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.15 schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken (BFH 25.4.18, IX B 21/18). Der VIII. Senat hegt diese Zweifel sogar für Verzinsungszeiträume ab November 2012 (BFH 3.9.18, VIII B 15/18) e‒ und auch für frühere Zeiträume sind bereits Verfahren beim BVerfG anhängig. Jetzt hat sich auch das BMF positioniert. Die praktischen Auswirkungen sind nicht zu unterschätzen. |
1. Erstmalige Zinsfestsetzungen
Zukünftig ergehen erstmalige Festsetzungen von Zinsen, in denen der Zinssatz nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO von 0,5 % pro Monat angewendet wird, hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe vorläufig (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO). Sollte das BVerfG § 238 AO für verfassungswidrig erachten und die rückwirkende Aufhebung der Norm anordnen, werden die vorläufigen Zinsfestsetzungen dann entsprechend von Amts wegen geändert.
PRAXISTIPP | Da ein Einspruch gegen den Bescheid über die Hauptsteuern nicht automatisch auch den Zinsbescheid umfasste, war es bislang erforderlich, auch gegen den Zinsbescheid Einspruch einzulegen. Dieses Erfordernis entfällt künftig. |
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