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  • · Fachbeitrag · Forderungskauf

    Erwerb „zahlungsgestörter“ Forderungen kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Nach bisheriger Rechtsprechung stellt der Erwerb einer Forderung unter Übernahme des Ausfallrisikos eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Käufers an den Verkäufer dar. Beim Kauf „zahlungsgestörter Forderungen“ sah der BFH dies jedoch kritisch und ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung. Und nun ist klar, der Käufer erbringt in diesen Fällen keine umsatzsteuerliche Dienstleistung, soweit die Differenz zwischen Forderungsnominalwert und tatsächlichem Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert widerspiegelt (EuGH 27.10.11, C-93/10; BFH 26.1.12, V R 18/08).

    Das Vorabentscheidungsverfahren

    In 4/2004 hatte die F-GmbH (F) von Kreditinstitut K Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen mit einem Gesamtnominalwert von 15,5 Mio. EUR unter Übernahme des Ausfallrisikos und der zugehörigen Grundpfandrechte erworben. Die Parteien bezifferten den sog. wirtschaftlichen Nennwert der Forderungen auf Basis der unstreitigen „erheblichen Zahlungsstörungen“ einvernehmlich mit ca. 9 Mio. EUR. Zudem gingen sie davon aus, dass dieser Wert im Hinblick auf den erwartbar längeren Beitreibungszeitraum noch auf 8,4 Mio. EUR abzuzinsen sei und insoweit eine umsatzsteuerfreie Darlehensgewährung der F an die K vorliege. Als tatsächlichen Kaufpreis legten F und K im Vertrag einen Betrag von 8 Mio. EUR fest und werteten die Differenz zum abgezinsten „wirtschaftlichen Nennwert“ als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang.

     

    Der BFH fragte letztlich beim EuGH an, ob der Erwerb einer Forderung auch dann eine umsatzsteuerliche Leistung an den Verkäufer darstelle, wenn die Forderung „zahlungsgestört“ sei und der Kaufpreis nicht nach einem - den Forderungseinzug und die Ausfallrisikoübernahme vergütenden - Pauschalabschlag vom Nennwert bemessen, sondern das Ausfallrisiko konkret durch einvernehmliche Annahme eines „wirtschaftlichen Nennwerts“ ermittelt werde.

     

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