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  • 28.01.2020 · Nachricht · Freiberufler

    Einkünfte beim Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Jugendhilfe

    | Zu den freiberuflichen Einkünften zählt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG auch die erzieherische Tätigkeit. Darunter ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu verstehen. Diese Tätigkeit kann durch den Betriebsinhaber einer therapeutischen Einrichtung nur dann geprägt und damit eigenverantwortlich durchgeführt werden, wenn er nachhaltig aktiv daran teilnimmt. Es reicht nicht, wenn er nur organisatorisch sicherstellt, dass sein Erziehungskonzept durchgeführt wird (FG Köln 23.5.19, 1 K 1430/16; Rev. zugelassen). |