· Nachricht · Freiberufliche Personengesellschaften
Infektionsgefahr durch Konzentration von Organisations-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben
| Übt ein Mitunternehmer einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten und im ganz überwiegenden Umfang Tätigkeiten in den Bereichen Organisation, Verwaltung und Leitung der Partnerschaftsgesellschaft aus, so entspricht dies laut FG Rheinland-Pfalz (16.9.21, 4 K 1270/19; Rev. BFH: VIII R 4/22 ) nicht mehr dem Leitbild einer selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt. |
Dies hat nach Auffassung des FG zur Folge, dass die Tätigkeit eines solchen Mitunternehmers dann als gewerblich anzusehen sein soll (auch wenn er approbierter Zahnarzt ist) und diese gewerbliche Tätigkeit die gesamten Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich infiziert. Diese Fallkonstellation wirft die Rechtsfrage auf, wie weit bei freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaften eine ‒ auch unter Wahrung der Freiberuflichkeit grundsätzlich zulässige ‒ Arbeitsteilung zwischen mehreren Berufsträgern gehen kann.
PRAXISTIPP | Für betroffene Mitunternehmerschaften kann vorsorglich eine verstärkte Dokumentation interner Tätigkeitsprofile und -zeiten und die gesellschaftsvertragliche Vorgabe entsprechender Mindest-Leistungsumfänge im unmittelbar begünstigten Berufsbild empfehlenswert sein. Zudem sollte über eine Verlagerung von Organisation-, Verwaltungs- und Leitungsaufgaben auf externe, eindeutig gewerbliche Unternehmen (ggf. auch beteiligungsidentische Schwestergesellschaften) nachgedacht werden (siehe im Einzelnen Schmidt, EFG 22, 490, 498). |