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  • · Fachbeitrag · Fremdüblichkeit

    Vorsicht bei Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | In einer Ehe treten die beiden Partner nicht nur als Lebens-, sondern auch als Wirtschaftsgemeinschaft auf. Dies gilt zumindest, solange es nicht zum Streit kommt. Vor diesem Hintergrund hat der BFH klargestellt, dass alle Bestandteile eines zwischen den Ehepartnern geschlossenen Arbeitsvertrages steuerlich nur dann anerkannt werden können, wenn ein Vertrag dem unter fremden Dritten Üblichen entspricht (BFH 28.10.20, X R 1/19, Abruf-Nr. 220159 ). Damit bestätigt der BFH seine bisherige Ansicht, dass nur fremdübliche Vereinbarungen für Gestaltungen genutzt werden können. |

    1. Sachverhalt

    Der Ehemann erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau arbeitete in Teilzeit als Bürofachkraft in seinem Betrieb. Dabei schlossen die Ehegatten eine Ergänzungsvereinbarung zu einem Zeitwertguthabenmodell. Danach konnte die Ehefrau sowohl Teile des Grundgehalts als auch zusätzlicher Tantiemen, Mehrarbeitsvergütungen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgelder in ein Langzeitkonto einstellen. Die Ehefrau konnte das angesparte Guthaben auf dem Langzeitkonto verwenden für

    • den vorzeitigen Ruhestand,