· Fachbeitrag · Gemeinnützige Vereine
Aktuelles zum Haftungsrisiko von Vereinen bei Aufwandsspenden
| Ein aktuelles FG-Urteil zeigt, dass Vereine mit dem Thema Aufwandsspenden nicht leichtfertig umgehen sollten, da ansonsten ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko besteht ( FG Berlin-Brandenburg 4.3.14, 6 K 9244/11 ). |
Zum Hintergrund
Die Verwaltung geht bei ehrenamtlich tätigen Mitgliedern davon aus, dass die Tätigkeiten unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Wurde ein Aufwendungsersatzanspruch eingeräumt und verzichtet der Steuerpflichtige anschließend auf diesen, kann er den entgangenen Ersatzanspruch als Sonderausgaben geltend machen, wenn der gemeinnützige Verein eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat.
MERKE | Damit Aufwandsspenden anerkannt werden, müssen nach Ansicht der Verwaltung aber mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, u.a. muss der Ersatzanspruch durch Vertrag, Satzung oder einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden sein - und zwar, bevor mit der Tätigkeit begonnen wurde. Bei einem Vorstandsbeschluss ist zusätzlich erforderlich, dass der Beschluss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist. |
In einem aktuellen Streitfall erließ das Finanzamt gegenüber einem Verein einen Haftungsbescheid wegen unrichtiger Spendenbescheinigungen. Die Klage dagegen blieb ohne Erfolg - und zwar aus mehreren Gründen. Interessant ist vor allem, dass ein Vorstandsbeschluss keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Ersatzanspruch darstellen soll, da dieser nach dem Gesetz durch Vertrag oder durch Satzung eingeräumt worden sein muss.
Hinweis | Ob die Finanzverwaltung diese strenge Gesetzesauslegung übernehmen wird, bleibt vorerst abzuwarten (zur bisherigen Haltung vgl. BMF 7.6.99, IV C 4 - S 2223 - 111/99).