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  • · Fachbeitrag · Generationennachfolge

    Nachträgliche Betriebsausgaben des Schenkers bei „unentgeltlichem“ Betriebsübergang

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Innerhalb der Familie kommt es regelmäßig vor, dass Betriebe generationsübergreifend unentgeltlich zwischen den Familienmitgliedern übertragen werden. Oftmals stellt sich dabei heraus, dass die Übertragung ein Danaergeschenk war, weil das Eigenkapital negativ ist oder im Nachhinein Zahlungsverpflichtungen auftauchen, mit denen niemand gerechnet hat. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie nachträgliche Zahlungen des Schenkers steuerlich behandelt werden sollen, insbesondere ob diese beim Schenker zu nachträglichen Betriebsausgaben führen oder nicht. Mit einer für die Steuerpflichtigen freundlichen Entscheidung hat der BFH nunmehr klargestellt, dass die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen auch dann unentgeltlich sein kann, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt, das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung möglicherweise sogar negativ war und nachträgliche Verbindlichkeiten auftauchen, die vom Übertragenden beglichen werden ( BFH 6.5.24, III R 7/22, Abruf-Nr.  243358 ). |

    1. Sachverhalt

    Die verheiratete T betrieb in den Jahren 01 bis 04 ein von ihrem Vater V übernommenes Malergeschäft in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Mit Wirkung vom Oktober 04 übertrug T das Unternehmen mit sämtlichen Aktiva und Passiva an V zurück. Gemäß der Vereinbarung vom 1.10.04 erfolgte die Übertragung unentgeltlich. V, der als neuer Betriebsinhaber beschrieben wurde, übernahm „mit dem Betriebsübergang sämtliche Rechte und Pflichten betreff des Betriebes, ggf. auch nur im Innenverhältnis“. Da V bereits im Unternehmen tätig war und ihm die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt waren, erfolgte die Betriebsübertragung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Vertragsparteien einigten sich ferner, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen.

     

    Wegen im Zeitraum 01 bis 04 nicht abgeführter Beiträge zur Urlaubskasse wurde T in mehreren arbeitsgerichtlichen Urteilen zur Zahlung von ca. 130.000 EUR verurteilt. In der Übertragungsbilanz zum 30.9.04 betrug das Eigenkapital des Malerbetriebs (EU) rd. 2.700 EUR. Rückstellungen für Beitragspflichten an die Urlaubskasse waren dabei nicht berücksichtigt. T bezahlte im Jahr 14 ‒ also zehn Jahre nach der unentgeltlichen Übertragung ‒ rd. 5.000 EUR und in den Jahren 15 und 16 jeweils 12.000 EUR an die Urlaubskasse.