23.05.2017 · Fachbeitrag · Gesamtrechtsnachfolge
Negative Einkünfte aus Auslandsimmobilie des Erblassers abziehbar
| Nach Auffassung des FG Düsseldorf kann der Gesamtrechtsnachfolger die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen in Drittstaaten bis zur Höhe der von ihm erzielten positiven Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abziehen. Danach verklammert § 2a Abs. 1 EStG – anders als bei § 10d EStG – die durch den Erblasser und durch den Erben verwirklichten Besteuerungsmerkmale in der Weise, dass der spätere Abzug von negativen Einkünften auch durch den Erben möglich ist (FG Düsseldorf 20.12.16, 13 K 897/16 F, EFG 17, 281; Rev. BFH: I R 23/17). |
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