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  • · Fachbeitrag · Geschäftsführer-Versorgung

    Verzicht eines GGf auf seine Pensionsanwartschaft: Eine unendliche Geschichte mit Happy End!

    von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding*

    | Geschäftsführer können aufatmen. Das BMF hat dem bundesweit veranstalteten „verwaltungsinternen Kasperltheater“ um die steuerrechtliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) auf seine Pensionsanwartschaft ein eindrucksvolles Ende gesetzt (BMF 14.8.12, IV C 2 - S 2743/10/10001 :001, Abruf-Nr. 122641). Zur Freude des Marktes hat das BMF darin die von mir entwickelte Rechtsauffassung zur „steuerunschädlichen“ Gestaltung eines Verzichts vollumfänglich bestätigt. |

    1. Die Quelle des Desasters

    Das bundesweite Desaster nahm seinen Anfang mit dem Erlass des FinMin NRW vom 17.12.09 (S 2743-10-V-B 4). Im Rahmen dieser Verwaltungsanweisung hatte das FinMin NRW die unzutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass ein Verzicht eines GGf auf den Future Service regelmäßig zu einer verdeckten Einlage führen und es damit zwangsläufig zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim GGf kommen würde. Eine rechtskonforme Gestaltungsmöglichkeit, die von erfahrenen Rechtsanwendern seit Jahren erfolgreich umgesetzt wurde, geriet dadurch zu Unrecht in Verruf.

     

    Hinweis | In ihrem Beitrag „Folgen einer Herabsetzung nach der Past Service-Methode: Die Auffassung des FinMin NRW ist nicht haltbar“ (GStB 10, 138), hatten Pradl/Uckermann jedoch bereits dargestellt, dass der Erlass des FinMin NRW vom 17.12.09 als ein rechtswidriger Verwaltungsakt zu beurteilen war.