· Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer
Erstattungszinsen unterliegen der Körperschaftsteuer
| Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaft und sind körperschaftsteuerpflichtig. Nach einem aktuellen Beschluss des I. Senats des BFH ist die Rechtsprechung des VIII. Senats, nach der Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, für Kapitalgesellschaften nicht anwendbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen ( BFH 15.2.12, I B 97/11 ). |
Zum Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Entscheidung des VIII. Senats ausgehebelt, sodass Erstattungszinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören. Der BFH bezweifelt jedoch, dass zumindest die rückwirkende Anwendung dieser Regelung rechtmäßig ist und hat dem Antrag eines Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.
Hinweis | In geeigneten Fällen sollte Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei kann auf die beim BFH anhängigen Verfahren verwiesen werden (u.a.: VIII R 1/11 und VIII R 36/10).