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  • · Fachbeitrag · Gesellschafter-Geschäftsführer

    Pensionszusage: Bei Entgeltumwandlung kein neuer Erdienenszeitraum nötig

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Da eine Pensionszusage im Regelfall einen langen Zeitraum abdeckt, taucht immer wieder das Problem auf, ob bei einer Anpassung der Zusage ein neuer Erdienenszeitraum abgewartet werden muss, bis die Änderung wirksam wird. Im fortgeschrittenen Alter wäre eine Anpassung der dem GGf gemachten Zusage dann de facto nicht mehr möglich. Der BFH hat jetzt allerdings erfreulicherweise klargestellt: Bei einer Entgeltumwandlung scheitert die steuerliche Anerkennung der Erhöhung der Pensionszusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit (BFH 7.3.18, I R 89/15, Abruf-Nr. 201982 ). |

    1. Sachverhalt

    Klägerin ist eine GmbH, die ihrem 1952 geborenen beherrschenden GGf im Juli 1994 eine Pensionszusage erteilt hat. Danach wird ihm bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren eine Altersrente von 60 % seines letzten Grundgehalts gezahlt. Im Juni 2010 wurde die Zusage in zweierlei Hinsicht geändert:

     

    • Hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erdienten Teils der Pension (Future Service) wurde der Durchführungsweg der Altersversorgung auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse wertgleich umgestellt. Hinsichtlich des bereits erdienten Teils blieb es bei der Direktzusage.