· Fachbeitrag · Gesellschafterdarlehen
Abgeltungsteuer für Zinsen greift auch bei nur mittelbarer Beteiligung an einer GmbH
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Der BFH hat sich kürzlich in einer wichtigen Entscheidung zur Abgeltungsteuer auf die Seite des Steuerpflichtigen geschlagen und dabei der gegenteiligen Auffassung des BMF eine Abfuhr erteilt. Danach unterliegen Zinsen aus Gesellschafterdarlehen auch dann der günstigeren Abgeltungsteuer, wenn der Gesellschafter an der GmbH nur mittelbar beteiligt ist ( BFH 20.10.16, VIII R 27/15, Abruf-Nr. 193071 ). |
1. In diesen drei Fällen greift die Abgeltungsteuer nicht
Immer wieder strittig wird es, wenn es um die Anwendung des günstigeren Abgeltungsteuersatzes von 25 % auf Zinseinkünfte aus Gesellschafterdarlehen geht. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG findet nämlich in drei Fällen keine Anwendung. D. h., für die Zinsen ist der individuelle, meist höhere Steuersatz anzuwenden
- bei Darlehensgewährung zwischen nahen Angehörigen,
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