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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Erfreulicher Vorstoß aus Baden-Württemberg: Aushilfskräfte sollen direkt von geringerem Lohnsteuerabzug profitieren

    | Das Finanzministerium Baden-Württemberg bringt eine Initiative zur Besteuerung zeitlich befristeter Nebentätigkeiten ins Rollen. Danach sollen Aushilfskräfte z. B. bei Wein- oder Volksfesten nicht erst im Nachhinein einen fairen Nettolohn bekommen, sondern sofort von einem geringeren Lohnsteuereinbehalt bei zeitlich befristetem überdurchschnittlichen Einkommen profitieren. Baden-Württembergs Finanzministerin Edith Sitzmann hat den Gesetzesantrag kürzlich im Kabinett vorgestellt, noch im Januar soll er im Finanzausschuss des Bundesrats beraten werden. |

     

    Die Argumentation der Ministerin

    „Auf Wein- oder Volksfesten zu bedienen, ist ein knochenharter Job“, sagte die Finanzministerin in einer Erklärung am 18.1.17. „Wir setzen uns dafür ein, dass es für solche befristeten Tätigkeiten nicht erst im Nachhinein einen fairen Nettolohn gibt.“ Ziel der Initiative ist es, den sogenannten permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich zu verankern. Damit kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden. Das führt zu einem geringeren Lohnsteuerabzug.

     

    MERKE | Bislang gilt der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich bloß aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung. Ohne diese würde ein nach Steuerklasse VI zu versteuernder Verdienst aus einer befristeten Tätigkeit auf das gesamte Jahr hochgerechnet und entsprechend Lohnsteuer einbehalten werden. Eine Servicekraft bei einem Wein- oder Volksfest beispielsweise, die sich eigens für das Fest Urlaub nimmt und innerhalb eines Monats 5000 EUR verdient, müsste ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnsteuer zahlen, als würde sie monatlich 5000 EUR und damit 60.000 EUR im Jahr verdienen. Ein Ausgleich könnte erst nachträglich mit der Steuererklärung erfolgen. Mit dem permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann der einmalige hohe Lohn auf mehrere Monate umgelegt werden, sodass der einbehaltene Steueranteil deutlich geringer ausfiele.

     

    Die Ministerin stellt klar: „Wenn wir den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzlich verankern, haben Aushilfen vor allem in der Gastronomie endlich Planungssicherheit. Es ist nicht gut, wenn sie Jahr für Jahr auf eine Verlängerung einer bloßen Verwaltungsregelung hoffen müssen. Wir möchten ihnen eine pragmatische Lösung bieten: Sie bekommen, was ihnen zusteht - und das sofort.“

     

    Beachten Sie | Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs, wie er im Gesetzesantrag vorgesehen ist, sollen folgende Bedingungen gelten:

    • Das Beschäftigungsverhältnis besteht nicht längerfristig.

    • Der oder die Beschäftigte geht neben der Neben- noch einer Hauptbeschäftigung nach.

    • Die zeitlich befristete Tätigkeit dauert maximal 24 aufeinander folgende Arbeitstage an.

    • Das Einkommen daraus wird nach Steuerklasse VI besteuert.

     

    Quelle: Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 18.1.17

    Quelle: ID 44472476