· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Es geht schon wieder los: Kabinett billigt Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2016“
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Unter dem nichtssagenden Titel „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex“ wurde am 19.2.15 ein Jahressteuergesetz 2016 auf den Weg gebracht. In dem vom Kabinett am 25.3.15 gebilligten Entwurf ist ein Teil der Gesetzesänderungen enthalten, die beim JStG 2015 aus Termingründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten und die jetzt doch noch - teilweise mit Wirkung ab 1.1.15 - nachgeschoben werden sollen. |
1. Erleichterung beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG)
Bisher musste das begünstigte Wirtschaftsgut, dessen Anschaffung beabsichtigt war, in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner „Funktion“ nach benannt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angegeben werden (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG). Nur wenn in den Folgejahren auch tatsächlich ein entsprechendes Wirtschaftsgut gekauft wurde, konnte sich die Begünstigung auswirken. Hatten sich die Umstände hingegen verändert und hatte der Unternehmer ein funktionell anderes Wirtschaftsgut angeschafft, wurde der Investitionsabzugsbetrag mit der entsprechenden Zinsfolge aufgelöst.
PRAXISHINWEIS | Auf diese „hinderliche“ Funktionsbezeichnung verzichtet die Neuregelung. Der Unternehmer muss nun nur noch die Summe der Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG n.F.). |
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