· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Verbesserte Chancen für Unternehmenssanierungen
| Am 1. März sind die wesentlichen Vorschriften des „Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden. Neben der Stärkung der Gläubigerautonomie soll eine Art „Schutzschirmverfahren“ es dem Schuldner erleichtern, frühzeitig in Eigenverwaltung die Sanierung seines Unternehmens voranzutreiben. |
- Schon im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat.
- Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung kann ein Schuldner innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters und frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept ausarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. In dieser Zeit darf das Gericht weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in seiner Verfügungsbefugnis einschränken.
- Im Rahmen des Planverfahrens können als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden.
- Der Schuldner kann bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem sind verkürzte Verjährungsfristen für verspätete Forderungen zu beachten: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.11, BGBl I 11, 2582).
Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 145 | ID 33312830