· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wichtige steuerrechtliche Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
von RiFG Dr. Alois Th. Nacke, Hannover
| Der Bundesrat hat am 25.11.11 dem vom Bundestag verabschiedeten Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) zugestimmt. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat sich hier noch einiges getan. So wurde die positive Rechtsprechung des BFH zur rückwirkenden Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium oder eine Erstausbildung durch ein „Nichtanwendungsgesetz“ wieder kassiert und noch viele weitere praxisrelevante Neuregelungen wurden verabschiedet. |
1. Änderungen des Einkommensteuergesetzes
1.1 Aufwendungen für ein Erststudium und eine Erstausbildung
Bei dieser im Rahmen der Beratungen des Finanzausschusses eingebrachten Gesetzesänderung handelt es sich um eine rechtsprechungsbrechende Regelung. Der BFH hatte nämlich entschieden, dass die Aufwendungen für ein Erststudium, also ein Studium im Anschluss an einen allgemeinbildenden Schulabschluss, und die Erstausbildung als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben abgezogen werden können (BFH 28.7.11, VI R 38/10; BFH 28.7.11, VI R 7/10). Diese Entscheidungen ergingen, obwohl nach § 12 Nr. 5 EStG Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, nicht abziehbare Ausgaben sind. Der BFH sah aber im Rahmen einer am Wortlaut und der Systematik angelehnten Auslegung der Norm keinen Grund, den Abzug zu versagen.
MERKE | § 12 Nr. 5 EStG war bereits selbst aufgrund einer früheren Entscheidung des BFH im Jahr 2004 in das Gesetz eingefügt worden. Nunmehr sollen diese Aufwendungen Kraft Legaldefinition keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9 EStG n.F.) und keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG n.F.) sein. Die bereits bestehende Norm des § 12 Nr. 5 EStG hat der Gesetzgeber dahingehend präzisiert, dass nur ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, unter das Abzugsverbot fällt. Bemerkenswert ist dabei, dass die Gesetzesänderung rückwirkend ab VZ 2004 anzuwenden ist (ab diesem Jahr galt die bisherige Regelung des § 12 Nr. 5 EStG). |
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