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    GStB Gestaltende Steuerberatung

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    · Nachricht · Gesundheitsförderung

    Kosten für den Besuch eines Fitnessclubs sind keine agB

    | Aufwendungen für eine Bewegungstherapie, Gymnastik und ein Gerätetraining, die Krankheitskosten darstellen, können laut FG Münster nur dann als agB berücksichtigt werden, wenn deren Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Bei den genannten Maßnahmen könne es sich allenfalls um Heilmittel i. S. einer physikalischen Therapie handeln, für die das Nachweiserfordernis des § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV gilt. Pauschale ärztliche Bescheinigungen, in denen allgemein festgestellt wird, dass bei dem Krankheitsbild des Steuerpflichtigen Sporttherapie, Krankengymnastik und Übungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung erforderlich und hilfreich seien, genügen insoweit nicht (FG Köln 30.1.19, 7 K 2297/17, EFG 19, 1451). |

     

    PRAXISTIPP | Die Möglichkeit, Kosten für Behandlungsmaßnahmen in einem Fitnessstudio als agB zu berücksichtigen, besteht überhaupt nur dann, wenn insoweit ein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme vorliegt. Es muss eine konkrete und individuelle Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Behandlung festgelegt sein. Zu beachten ist darüber hinaus, dass diese Maßnahmen auch unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden muss (Anm. Neu, EFG 19, 1451, 1454).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 430 | ID 46247407

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