Fachbeitrag · Gewerbebetrieb
Veräußerungsgewinn bei Liebhabereibetrieb: „Böses Erwachen“ oft vorprogrammiert
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Der BFH hat jüngst klargestellt, dass der Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei noch keine Betriebsaufgabe ist und dass eine zeitlich spätere Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Liebhabereibetriebs somit als steuerpflichtige Betriebsveräußerung oder -aufgabe anzusehen ist. Das Gericht nimmt wenig Rücksicht auf die während der Dauer der wirtschaftlichen Betätigung tatsächlich angefallenen Verluste. Die Entscheidung dürfte in manchen „Liebhabereifällen“ zusätzlich zum erlittenen finanziellen Verlust zu einem bösen Erwachen führen ( BFH 11.5.16, X R 15/15, Abruf-Nr. 190112 ). |
1. Sachverhalt
Die Klägerin (E) und ihr Ehemann (M) betrieben seit 1983 ein Hotel in der Rechtsform einer GbR, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt waren. M verstarb im Jahr 2008. Die GbR erwirtschaftete bis einschließlich 1999 einen Verlust von über 13 Mio. DM. Nach eigenen Angaben haben E und M das Hotel nur deshalb fortgeführt, weil sie an die Stadt, der sie das Hotelgrundstück abgekauft hatten, eine Entschädigung von 3 Mio. DM hätten zahlen müssen, wenn sie den Betrieb vorzeitig eingestellt hätten. Sie hatten sich verpflichtet, das Hotel ab dem Tag der Schlussabnahme 20 Jahre lang zu betreiben.
Im Jahr 2001 kamen die Eheleute mit dem Finanzamt im Wege einer tatsächlichen Verständigung überein, den Hotelbetrieb ab dem VZ 1994 - also zehn Jahre nach seiner Aufnahme - als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren. Das FA stellte die beim Übergang zur Liebhaberei auf dem Hotelgrundstück ruhenden stillen Reserven - der Verständigung entsprechend - auf insgesamt 2.933.815 DM fest (nach § 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO). Davon entfielen auf das Grundstück nebst Gebäude und Außenanlagen 2.919.070 DM, auf geringwertige Wirtschaftsgüter 14.745 DM und auf sonstige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens 0 DM.
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