· Nachricht · Gewerbesteuer
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht bei Neugründung durch Anpachtung eines gewerblichen Betriebs
| Das FG Rheinland-Pfalz (29.7.21, 3 K 1383/20, Rev. BFH: X R 17/21 ) hat entschieden, dass von einer Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Pächter und damit von einem Betriebsübergang im Ganzen i. S. des § 2 Abs. 5 GewStG auszugehen ist, wenn die für den Weiterbetrieb geeigneten Räumlichkeiten eines bestehenden Gewerbebetriebs verpachtet werden. Der Pächter kann danach ab diesem Zeitpunkt entstehende Kosten auch dann gewerbesteuermindernd geltend machen, wenn der eigentliche Neubeginn der gewerblichen Tätigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Es handele sich dann nicht nur um gewerbesteuerlich unbeachtliche Vorbereitungshandlungen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 5 GewStG. Danach gilt in Fällen, in denen ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet. |
PRAXISTIPP | In Fällen der Betriebsverpachtung sind die Aufwendungen des Pächters bei Bestätigung des Urteils durch den BFH ab dem Beginn des Pachtverhältnisses für Zwecke der Gewerbesteuer beachtlich. Um sich nicht dem Vorwurf der fehlenden substanziierten Darlegung der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen auszusetzen, empfiehlt es sich, die ab der Übernahme der Räumlichkeiten anfallenden Kosten getrennt auszuweisen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung ist in vergleichbaren Konstellationen weiter mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen. Im Konfliktfall bleibt daher nur der Einspruch geboten. |