· Nachricht · Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung bei bloßem Innehaben unverzinslicher Forderungen nach der Veräußerung des letzten Grundstücks
| Veräußert ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen sein letztes Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums, liegt eine für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bzw. für die dort verlangte zeitliche Ausschließlichkeit schädliche nachlaufende Tätigkeit nur bei für die Einkünfteerzielung relevanten Tätigkeiten vor. Das bloße Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung ist insoweit unschädlich (FG Münster 27.10.22, 10 K 3572/18 G; Rev. BFH: III R 1/23 ). |
Veräußert eine solche „Immobiliengesellschaft“, die an sich die Anforderungen der sog. erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG erfüllt, während eines Erhebungszeitraums das letzte von ihr gehaltene Grundstück, ist das i. d. R. mit dem Verlust der erweiterten Kürzung für diesen Erhebungszeitraum verbunden. Denn § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verlangt, dass das Unternehmen „ausschließlich“ eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Diese Ausschließlichkeit ist auch zeitlich zu verstehen. Dies bedeutet, dass das Unternehmen nach einer etwaigen Beendigung der begünstigten grundbesitzverwaltenden Tätigkeit während des Erhebungszeitraums keine anderweitige Tätigkeit ausüben darf. Insbesondere darf es auch nicht nachlaufend ‒ ohne noch eigene Grundstücke zu haben ‒ ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen.
PRAXISTIPP | Der BFH handhabt die für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG geltenden Grundsätze in der Regel sehr strikt. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die unternehmensfreundliche Entscheidung des FG vom BFH „kassiert“ wird. Die Gestaltungspraxis sollte sich der Problematik annehmen und betroffene Unternehmen auf das Steuerrisiko hinweisen. |