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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Gewächshausbau und Pflanzenzucht sind eigenständige Betriebe

    | Wer neben dem Bau von Gewächshäusern Pflanzen züchtet und mit ihnen handelt, unterhält nach Auffassung des FG Münster (29.11.23, 13 K 986/21 G) unterschiedliche Betriebe. Dies hat zur Folge, dass für Zwecke der Gewerbesteuer Verluste aus der Pflanzenzucht nicht mit Gewinnen aus dem Gewächshausbau verrechnet werden können. |

     

    Beim Gewächshausbau handelt es sich nach der Wertung des FG um eine gewerbliche und bei der Pflanzenzucht um eine land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Beide Tätigkeiten sind laut FG auch nicht derart miteinander planvoll wirtschaftlich verbunden, dass sie als ein einheitlicher Gewerbebetrieb betrachtet werden könnten. Die Pflanzenzucht sei auch keine bloße Hilfsbetätigung zum Gewächshausbau und sie sei auch nicht notwendig für die gewerbliche Tätigkeit, da auch Konkurrenzbetriebe nicht stets zusätzlich eine Pflanzenzucht betreiben.

     

    PRAXISTIPP | Die Zusammenfassung mehrerer Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb erfordert allgemein einen sachlichen Zusammenhang finanzieller, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art zwischen den Betätigungen. Bei gleichartigen gewerblichen Betätigungen gilt die Vermutung eines einheitlichen Gewerbebetriebs, es sei denn, es sprechen ausnahmsweise besondere Umstände des konkreten Einzelfalls dagegen. Bei ungleichartigen gewerblichen Betätigungen liegt dagegen nur ausnahmsweise ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor (BFH 17.6.20, X R 15/18, BStBl II 21, 157). Dies gilt erst recht beim Zusammentreffen einer gewerblichen mit einer nicht gewerblichen Tätigkeit. Nur ganz ausnahmsweise ‒ bei einem untrennbaren Sachzusammenhang ‒ können auch solche Betätigungen zusammengefasst werden (vgl. Anm. Oellerich, EFG 24, 477).

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 308 | ID 50075891