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  • · Nachricht · Gewerbesteuer

    Keine erweiterte Kürzung bei bloßem Halten von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage

    | Das FG Baden-Württemberg (28.3.23, 6 K 878/22; Rev. BFH: III R 23/23 ) hat entschieden, dass sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG genannten Tätigkeiten grundsätzlich kürzungsschädlich sind. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es danach nicht an. Auch das bloße Halten von Oldtimerfahrzeugen als Kapitalanlage führt damit im Ergebnis dazu, dass die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG nicht vorliegen. |

     

    Diese Rechtsfrage ist jedoch umstritten (a. A. BFH 21.7.16, IV R 26/14, BStBl II 17, 202, Rn. 64). Danach soll eine Tätigkeit nur dann kürzungsschädlich sein, wenn sie entgeltlich erfolgt (ebenso: FG Münster 21.1.20, 6 K 1384/18 G, F; Gosch in: Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 70).

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren kann diese für die Gestaltungs- und Abwehrberatung wichtige Rechtsfrage nun höchstrichterlich geklärt werden. Im Hinblick auf den Besprechungsfall sollte auf die mögliche Steuerfalle und das damit verbundene gewerbesteuerliche Risiko beim bloßen Halten von Anlagegütern als Kapitalanlage hingewiesen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 153 | ID 49986133