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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in einer doppelstöckigen KG gewerbesteuerpflichtig

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder Schwierigkeiten bereitet die Anwendung des § 7 S. 2 GewStG . Danach muss die „veräußerte Personengesellschaft“ Gewerbesteuer auf den Veräußerungsgewinn des Mitunternehmers bezahlen, soweit dieser keine natürliche Person ist. Umstritten war lange, wie § 7 S. 2 GewStG bei doppelstöckigen Personengesellschaften anzuwenden ist. Nun hat der BFH entschieden, dass die Untergesellschaft auf einen Veräußerungsgewinn einer Beteiligungsgesellschaft auch dann Gewerbesteuer zahlen muss, wenn die Obergesellschaft ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist (BFH 19.7.18, IV R 39/10). |

    1. Sachverhalt

    An der A GmbH & Co. KG (A-KG) war die W-KG als Obergesellschaft beteiligt. Diese übertrug ihren Kommanditanteil im Streitjahr auf eine weitere Mitunternehmerin der A-KG, die W-GmbH. Dabei erzielte die W-KG einen erheblichen Veräußerungsgewinn.

     

     

    Nach einer Außenprüfung vertrat das FA im Hinblick auf die Regelung des § 7 S. 2 GewStG die Auffassung, dass der Gewinn der W-KG aus der Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der A-KG zum Gewerbeertrag der A-KG gehöre. Das FA änderte den GewSt-Messbescheid der A-KG entsprechend. Dagegen wehrte sich die A-KG mit dem Argument, dass § 7 S. 2 GewStG gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Darüber hinaus sei die Vorschrift im vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft zähle der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nämlich wie der von einer unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligten natürlichen Person erzielte Veräußerungsgewinn nicht zum Gewerbeertrag. Die Begründung: