· Nachricht · Gewerbesteuer
Zur „Nachhaltigkeit“ einer Tätigkeit in Immobilienkonzernen bei Nutzung von Objektgesellschaften
| Für den Fall, dass eine Objektgesellschaft (GmbH) ihren Grundbesitz ‒ im Streitfall waren es fünf bebaute Grundstücke ‒ veräußert, indiziert die Drei-Objekt-Grenze eine widerlegbare Veräußerungsabsicht, so das FG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.1.22 (8 K 8008/21, Rev. BFH: III 12/22). Das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze verleiht der Tätigkeit danach insgesamt einen gewerblichen Charakter und schließt die erweiterte Kürzung (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) des Gewerbeertrags aus. Auf das Vorliegen einer nachhaltigen Tätigkeit soll es danach nicht ankommen. |
Bei einer Objektgesellschaft in einem Immobilienkonzern sind nach Auffassung des FG überdies die Absichten der identischen Geschäftsführer der gesamten Gruppe allen Gesellschaften zuzurechnen, insbesondere die generelle Wiederholungsabsicht. Eine Kapitalgesellschaft entwickelt danach insoweit keine Abschirmwirkung.
PRAXISTIPP | Die Frage der Abschirmwirkung einer Kapitalgesellschaft ist immer wieder Streitpunkt (vgl. zuletzt zur Betriebsaufspaltung (BFH 16.9.21, IV R 7/18, DStR 22, 189). Sollte der BFH im Revisionsverfahren zu der Auffassung gelangen, dass die Nachhaltigkeit im Streitfall unerheblich ist, könnte die Frage der Nachhaltigkeit und Zurechnung unbeantwortet bleiben. Nur wenn der BFH dem FG insoweit nicht folgt und die Nachhaltigkeit einer Handelstätigkeit fordert, kommt es auf die Folgefragen an, ob Paketkäufe den Schluss zulassen, dass mehrere Verkäufe beabsichtigt waren oder ob Wiederholungsabsicht auf Ebene der Holding jeder Objektgesellschaft zugerechnet werden kann. |