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  • · Fachbeitrag · Gewerbliche Infizierung

    „Gewerbegefahr“: Gilt die Bagatellgrenze auch bei der sog. Aufwärtsinfektion?

    von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

    | Der BFH hat 2014 in zahlreichen Entscheidungen die lange umstrittene Rechtsfrage geklärt, inwieweit für geringfügige gewerbliche Betätigungen einer im Übrigen vermögensverwaltenden oder freiberuflich tätigen Personengesellschaft (sog. Seitwärtsinfektion) eine Bagatellgrenze gilt. Das FG Baden-Württemberg hat sich nun des Problems angenommen, ob eine solche Geringfügigkeitsgrenze auch auf Einkünfte aus der Beteiligung an gewerblichen Mitunternehmerschaften (sog. Aufwärtsinfektion) anzuwenden ist (FG Baden-Württemberg 22.4.16, 13 K 3651/13, Rev. BFH: IV R 30/16 ). |

    1. Einführung in die Problematik

    Ist eine Personengesellschaft teils freiberuflich oder vermögensverwaltend, teils gewerblich tätig, gilt die Tätigkeit der Personengesellschaft - soweit mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben - in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (sog. Seitwärtsinfektion). § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG sieht insoweit keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Grundsätzlich lösen deshalb auch nur geringfügige gewerbliche Tätigkeiten die Umqualifizierung in gewerbliche Einkünfte aus. Schädlich sind auch nur für kurze Zeit bezogene gewerbliche Einkünfte.

     

    MERKE | Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat der BFH im Jahr 2014 die lange währende Diskussion um eine unschädliche Geringfügigkeitsschwelle beendet und eine Bagatellgrenze für die Seitwärtsinfektion festgelegt. Unschädlich sind danach gewerbliche Nettoumsätze von bis zu 3 %, maximal jedoch 24.500 EUR - in Anlehnung an den gewinnbezogenen Freibetrag gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 GewStG (so u. a. BFH 27.8.14, VIII R 16/11, BStBl II 15, 996; BFH 3.11.15, VIII R 62/13, DB 16, 746).

       

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